Die wichtigsten Steuertipps für Yoga-Lehrer*innen

Du möchtest eigentlich nur Yoga unterrichten und dich voll und ganz der nächsten Unterrichtsstunde widmen. Wäre da nicht dieses unangenehme Gefühl im Bauch, ein Unbehagen, das sich langsam in dir breit macht. Du fragst dich: Ist mein Business rechtsicher aufgestellt? Mache ich die Buchhaltung richtig? Welche Steuern muss ich zahlen und vor allem wann? Und was ist eigentlich mit der Rentenversicherung.

Damit du diesem Gefühl entschlossen entgegen treten kannst, haben wir uns informiert und kennen uns bestens mit den Herausforderungen von selbständigen Yoga-Lehrerinnen und -Studios aus. Hier kommen die goldenen Regeln im Umgang mit dem lästigen Übel:

  • Zunächst die gute Nachricht: Yoga-Unterricht ist im Regelfall als unterrichtende Tätigkeit freiberuflich definiert – es ist somit keine Gewerbeanmeldung notwendig.
  • Trotzdem musst du dich beim Finanzamt eigenständig melden und den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei Selbstständigkeit ausfüllen und einreichen.
  • Wenn du im vorigen Kalenderjahr maximal 22.000 € Umsatz erwirtschaftet hast und der Umsatz im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht überschreiten wird, musst du keine 19% Umsatzsteuer abführen, darfst aber auch keine Vorsteuer geltend machen. Auf deine Rechnungen schreibst du dann „Die Leistung ist gemäß §19 UStG von der Umsatzsteuer befreit“.

    Je nach Umsätzen und Kosten kann es für dich auch sinnvoll sein, bewusst keinen Gebrauch von der Kleinunternehmerregel zu machen und die Umsatzsteuer immer mit einzubeziehen. Ein wenig Rechnerei kann sich lohnen. Wenn du deine Rechnungen vor allem an Unternehmen stellst, kann es sinnvoll sein zur Umsatzsteuer zu optieren, selbst wenn du die Grenze von 22.000 Euro nicht erreichst. Wenn du Rechnungen vor allem an Privatpersonen stellst, ist es sinnvoll – falls möglich – Kleinunternehmer*in zu bleiben.

Buchtipp: Thomas Meinhof, aka der Yogadude, erklärt in „Selbstständig mit Yoga: Von Businessplan bis Steuererklärung. Existenzgründung für Yogalehrer & Fitnesstrainer“ auf humorvolle Weise die Basics der Business-Gründung. Ein Must-Have für alle Yogalehrenden, die wissen wollen, wie sie ihr Business rechtssicher aufstellen.

  • Wenn du vor allem in Yogastudios als Honorarkraft unterrichtest, besteht die Gefahr der Arbeitnehmereinstufung (sog. Scheinselbstständigkeit). Achte darauf und prüfe, inwieweit du tatsächlich nicht weisungsgebunden und frei deiner Tätigkeit nachkommen kannst und wie eigenständig du deine Arbeitsinhalte selbst bestimmen kannst. Seit Anfang 2024 prüft die Deutsche Rentenversicherung verstärkt die Arbeitsverhältnisse in der Yogabranche, was dazu führt, dass Yogalehrende immer häufiger festangestellt arbeiten statt auf Honorarbasis. Wir empfehlen, das mit den Arbeitgeber*innen zu besprechen, da hier viele verschiedene Kriterien eine Rolle spielen. Gut zu wissen: Scheinselbstständigkeit ist vor allem für die Arbeitgeber*innen problematisch, weshalb die meisten Studiobetreiber*innen sich mit der Thematik auseinandersetzen.
  • Du bist durch deine freiberufliche, unterrichtende Tätigkeit verpflichtet, in die Rentenversicherung einzuzahlen – bei Geringfügigkeit deiner freiberuflichen Tätigkeit besteht unter Umständen die Möglichkeit der Befreiung. Auch hier prüfe ggf. mit einem*r Anwält*in für Sozialrecht oder zumindest Steuerberater*in, inwiefern das auf dich zutrifft. Die Einzahlung zu ignorieren, kann mit hohen Nachzahlungen und ggf. Strafen einhergehen.
  • Wenn du für bestimmte Auftraggeber*innen unterrichtest (z. B. Körperschaften des öffentlichen Rechts), kannst du bis zu einem Betrag von 2.100 € Einnahmen pauschal einbehalten, ohne steuerliche Abgaben zu haben. Allerdings kannst du im Gegenzug auch keine Ausgaben geltend machen. Eine Nutzung der Übungsleiterpauschale muss nicht immer von Vorteil sein – rechnen und die individuell beste Variante herausfinden lohnt sich. Auch hier kann eine Fachperson helfen.
  • Am Ende des Jahres bist du verpflichtet, eine Einnahmeüberschuss-Rechnung zu erstellen und abzugeben. Hier werden deine Ausgaben von deinen Einnahmen subtrahiert – und es entsteht der steuerpflichtige Gewinn.
  • Sehr viele Kostenarten können gewinnmindernd geltend gemacht werden – achte darauf, alle Belege aufzubewahren; insbesondere folgende Belege können geltend gemacht werden:
    1. Anreise zum Yoga-Unterricht oder -Retreat (öffentliche Verkehrsmittel, Fahrtkosten, usw.)
    2. Kosten für Yoga-Ausrüstung (Matten, Blöcke, Gurte, Öle usw.)
    3. Kosten für Website, Flyer, Poster, Visitenkarten usw.
    4. Kosten für Weiterbildungs-Materialien (Yoga-Bücher, usw.)
    5. Kosten für Weiterbildungen (Workshops, Events, usw.)
    6. Kosten für Geschäftsessen
    7. Teile der Mietkosten der eigenen Wohnung (bei Nutzung als Arbeitszimmer)
    8. Kosten für spezielle Versicherungen (z. B. Berufshaftpflichtversicherung)
    9. Telekommunikations-Kosten (Teile der Handyrechnung, wenn beruflich genutzt)
  • Gerade bei Yoga-Retreats hast du die Möglichkeit, deine Fahrtkosten steuerlich geltend zu machen – im Idealfall stellst du am Ende eine Rechnung an deine*n Auftraggeber*in über deine gesamten Leistungen. Die Belege der Fahrtkosten / Bewirtung usw. behältst du als Originale zur späteren steuerlichen Verwendung.

Mit dem Wissen um die richtigen Tipps wirst du nicht drum herum kommen, dich hin und wieder mit der spröden Thematik rund um Steuern und Buchhaltung zu beschäftigen. Was dir hilft, ist dir einen eigenen Rhythmus im Umgang mit Abrechnungen und Dokumentationen anzueignen. Wenn du deine Do’s und Dont’s erst einmal verinnerlicht hast, wirst du dich wieder fokussiert und ohne ablenkende Hintergedanken deiner nächsten Yoga-Einheit widmen können.

Titelbild © Charles Deluvio via Unsplash

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11 Kommentare / Schreibe einen Kommentar

  1. Vielen Dank für den Artikel. Das hilft mir ein wenig weiter. Ich hätte jedoch noch offene Fragen, da ich scheinbar einige falsche Informationen bekommen habe:
    – kann ich als Lehrerin auch die Teilnahme an einem Retreat absetzen, oder lediglich die Fahrtkosten?
    – liegt die Übungsleiterpauschale noch immer bei 2.100€? Mir wurden 3.000€ genannt…
    – bei mir ist gerade das Thema Einkommensteuer/ Lohnsteuer brenzlig geworden. Ich unterrichte neben meinem Hauptjob freiberuflich und habe während der Ausbildung gelernt, dass ich bis zu einem Gewinn von 5.400€ keine Abgaben zahlen muss. Laut Finanzamt und Steuerberater stimmt das allerdings nicht. Der Gewinn wird auf das Angestelltengehalt aufgeschlagen und so versteuert. Dadurch kann es schnell zu einer hohen Steuernachzahlung kommen und man wird für das nächste Jahr vorsteuerpflichtig. Meine Kolleginnen wussten das bisher auch nicht. Könnt ihr hierzu evtl. noch ein paar Sätze schreiben oder Tipps geben?
    Danke und liebe grüße
    Sabine

  2. Hi ;)

    Bitte ignoriert meinen letzten Kommentar. Diesen habe ich leider etwas voreilig gepostet, das tut mir leid. Ich habe seitdem noch weiter recherchiert und herausgefunden, dass die Rechtsprechung, die in dem von mir verlinkten Beitrag auf der Gründungsplattform des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zitiert wird, sich auf eine Yogaschule, die Yogalehrer ausbildet, bezieht, auch wenn aus der Frage klar hervorgeht, dass die Fragestellerin kein Studio eröffnet und auch keine Angestellten haben wird. Daher glaube ich inzwischen, dass die Antwort in diesem Forum vielleicht nicht ganz richtig ist, auch wenn Sie vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz stammt. Ich bin allerdings keine Expertin und auch keine Steuerberaterin.

    Ich habe seitdem andere Urteile gefunden, wie dieses hier: https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/gewerblicher-yogaunterricht-im-wohnhaus_idesk_PI17574_HI8695657.html. Das Arbeitsgericht Trier ist hier klar der Überzeugung, dass eine regulärer Yogaunterricht durchaus eine freiberufliche Tätigkeit darstellt.

    Da ich allerdings wie gesagt keine Steuerberaterin oder Rechtsanwältin bin, kann ich auch hier wieder nur davon sprechen, was ich gefunden habe und irre mich vielleicht. Überzeugt Euch daher am besten selbst und redet mit einem Experten.

    Liebe Grüße

    Sophia

  3. Mit der Buchhaltung haben tatsächlich viele Berufstätige ihre Schwierigkeiten. Es ist nur verständlich, sich nicht mit dem komplexen und überaus umfangreichen Steuerwesen auszukennen, wenn man nicht gerade beruflich damit zu tun hat. Ein Steuerberater erspart viel Recherchezeit und Stress, sodass auch die erste eigene Steuererklärung deutlich schneller gelingt.

  4. Hallo, ich sitze gerade über meiner Steuer . Ich Bin normal erwerbstätig und nebenbei freiberuflich als Yogalehrer. 2019 hatte ich Unterricht mit 2 x 10 Einheiten mit Sparkassenmitarbeiter. An die Sparkasse schrieb ich eine Rechnung .
    Die Regelung 2100 Euro pauschal ohne Abzug von Ausgaben , wie im obigen Artikel, finde ich Ansicht nirgends geschrieben (außer hier in diesem Artikel). Steuerlich wäre das für mich natürlich besser.
    Wo finde ich das ? Lg Katharina

  5. Vielen Dank für diesen Blogpost! :) Kannst du mir zufällig noch sagen, ob das Teachertraining von der Steuer abgesetzt werden kann (gilt das TT als Aus- oder Fortbildung?)

  6. Toll! Genau das wollte ich wissen!
    Wie ist es denn nun als Yogalehrer UND Blogger (bzw. Social Media-Berater)… Ich merke schon, ich brauch dringend einen Steuerberater ;-)
    Schöner Blog von Dir! Freue mich auf mehr!
    Deine Lotte

  7. irgendwie auch eine Übung *down to earth* ..
    für uns Yogis und andere energieliche Ausgerichtete ..
    sich mit den Dingen der Steuer zu beschäftigen.

    MIt einem Herzensgruß aus den (leider noch nicht) verschneiten Bergen Tirols

    Von Herzen
    Daniela

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