Die wichtigsten Steuertipps für Yoga-Lehrer

Jeder Yoga-Lehrer kennt das Problem:

Du möchtest eigentlich nur Yoga unterrichten und dich voll und ganz der nächsten Unterrichtsstunde widmen. Wäre da nicht dieses unangenehme Gefühl im Bauch, ein Unbehagen, das sich langsam in dir breit macht. Nein, kein Lampenfieber – im Yoga Unterrichten bist du sicher. Aber dein Schreibtisch hält dem Papier-Druck nicht mehr Stand: Die Buchhaltung. 

Damit du diesem Gefühl entschlossen entgegen treten kannst, haben wir mit einem Steuerberater gesprochen, der sich mit den Herausforderungen von selbständigen Yoga-Lehrerinnen und -Studios bestens auskennt. Arno Böttcher, Inhaber der gleichnamigen Kanzlei in Hamburg Eppendorf, betreut viele Yoga-Lehrer(-innen) und und Yoga-Studios  und hat uns die goldenen Regeln im Umgang mit dem lästigen Übel verraten:

  • Zunächst die gute Nachricht: Yoga-Unterricht ist im Regelfall als unterrichtende Tätigkeit freiberuflich definiert – es ist somit keine lästige Gewerbeanmeldung notwendig.
  • Trotzdem musst du dich beim Finanzamt eigenständig melden und den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei Selbstständigkeit ausfüllen und einreichen.
  • Wenn deine Umsätze 17.500 EUR im Jahr nicht überschreiten, kannst du die Kleinunternehmerregelung nutzen – d.h. du musst keine 19% Umsatzsteuer abführen, darfst aber auch keine Vorsteuer geltend machen. Auf deine Rechnungen schreibst du dann „Die Leistung ist gemäß §19 UStG von der Umsatzsteuer befreit“ . Je nach Umsätzen und Kosten kann es für Dich auch sinnvoll sein, bewusst keinen Gebrauch von der Kleinunternehmerregel zu machen und die Umsatzsteuer immer mit einzubeziehen. Ein wenig Rechnerei kann sich lohnen.
  • Wenn du ausschließlich in einem Studio unterrichtest, besteht die Gefahr der Arbeitnehmereinstufung (sog. Scheinselbstständigkeit). Achte darauf Und prüfe, in wie weit du tatsächlich nicht weisungsgebunden und frei Deiner Tätigkeit nachkommen kannst und wie eigenständig du deine Arbeitsinhalte selbst bestimmen kannst.
  • Du bist durch deine unterrichtende Tätigkeit verpflichtet, in die Rentenversicherung einzuzahlen – bei Geringfügigkeit deiner freiberuflichen Tätigkeit besteht unter Umständen die Möglichkeit der Befreiung.
  • Wenn du für bestimmte Auftraggeber unterrichtest (z. B. Körperschaften des öff. Rechts), kannst du bis zu einem Betrag von 2.100,- EUR Einnahmen pauschal einbehalten, ohne steuerliche Abgaben zu haben. Allerdings kannst du im Gegenzug auch keine Ausgaben geltend machen. Eine Nutzung der Übungsleiterpauschale muss nicht immer von Vorteil sein – rechnen und die individuell beste Variante herausfinden lohnt sich.
  • Am Ende des Jahres bist du verpflichtet, eine Einnahmeüberschuss-Rechnung zu erstellen und abzugeben. Hier werden deine Ausgaben von deinen Einnahmen subtrahiert – und es entsteht der steuerpflichtige Gewinn.
  • Sehr viele Kostenarten können Gewinnmindernd geltend gemacht werden – achte darauf alle Belege aufzubewahren, insbesondere folgende Belege können geltend gemacht werden:
    • Anreise zum Yoga-Unterricht / Yoga-Retreat (öffentliche Verkehrsmittel, Fahrtkosten, usw.)
    • Kosten für Yoga-Ausrüstung (Matten, Blöcke, Gurte, Öle usw.)
    • Kosten für Website, Flyer, Poster, Visitenkarten usw.
    • Kosten für Weiterbildungs-Materialien (Yoga-Bücher, usw.)
    • Kosten für Weiterbildungen (Workshops, Events, usw.)
    • Kosten für Geschäftsessen
    • Teile der Mietkosten der eigenen Wohnung (bei Nutzung als Arbeitszimmer)
    • Kosten für spezielle Versicherungen (z. B. Berufshaftpflichtversicherung)
    • Telekommunikations-Kosten (Teile der Handyrechnung, wenn beruflich genutzt)
  • Gerade bei Yoga-Retreats hast du die Möglichkeit deine Fahrtkosten steuerlich geltend zu machen – im Idealfall stellst du am Ende eine Rechnung an deinen Auftraggeber über deine gesamten Leistungen. Die Belege der Fahrtkosten / Bewirtung usw. behältst du als Originale zur späteren steuerlichen Verwendung.
  • Als Yoga-Studio-Inhaber solltest du dir genau überlegen, ob du deine Lehrer fest anstellst oder freiberuflich beschäftigst. Eine Festanstellung beinhaltet eine Weisungsbefugnis gegenüber deinen Angestellten, auf der anderen Seite musst du auch die entsprechenden Sozialversichersicherungsabgaben übernehmen. Eine freiberufliche Geschäftsbeziehung spart im ersten Moment Kosten für Dich, bedeutet im Gegenzug jedoch keine Weisungsbefugnis und evtl. ein Stück weniger Planbarkeit. Hier ist ein genaues Abwägen der Vor- und Nachteile erforderlich.

Abschließend hat Arno Böttcher uns noch Folgendes mit auf dem Weg gegeben:  Mit dem Wissen um die richtigen Hinweise und Tipps wirst du nicht drum herum kommen, Dich hin und wieder mit der spröden Thematik rund um Steuern und Buchhaltung zu beschäftigen.Was dir hilft, ist dir einen eigenen Rhythmus im Umgang mit Abrechnungen und Dokumentationen anzueignen. Wenn sich deine Do’s und Dont’s erst einmal verinnerlicht haben, wirst du Dich wieder fokussiert und ohne ablenkende Hintergedanken deiner nächsten Yoga-Einheit widmen können. Denn wer möchte schon von einer Yoga-Lehrerin unterrichtet werden, die in Gedanken schon beim längst überfälligen Steuerausgleich steckt?

Bei tiefer gehenden Fragen rund um das Thema Steuern steht dir Arno Böttcher in seiner Kanzlei in Hamburg Eppendorf zu Seite.

So, wir machen uns jetzt an unsere Steuer – für 2013 !

11 Kommentare / Schreibe einen Kommentar

  1. Vielen Dank für den Artikel. Das hilft mir ein wenig weiter. Ich hätte jedoch noch offene Fragen, da ich scheinbar einige falsche Informationen bekommen habe:
    – kann ich als Lehrerin auch die Teilnahme an einem Retreat absetzen, oder lediglich die Fahrtkosten?
    – liegt die Übungsleiterpauschale noch immer bei 2.100€? Mir wurden 3.000€ genannt…
    – bei mir ist gerade das Thema Einkommensteuer/ Lohnsteuer brenzlig geworden. Ich unterrichte neben meinem Hauptjob freiberuflich und habe während der Ausbildung gelernt, dass ich bis zu einem Gewinn von 5.400€ keine Abgaben zahlen muss. Laut Finanzamt und Steuerberater stimmt das allerdings nicht. Der Gewinn wird auf das Angestelltengehalt aufgeschlagen und so versteuert. Dadurch kann es schnell zu einer hohen Steuernachzahlung kommen und man wird für das nächste Jahr vorsteuerpflichtig. Meine Kolleginnen wussten das bisher auch nicht. Könnt ihr hierzu evtl. noch ein paar Sätze schreiben oder Tipps geben?
    Danke und liebe grüße
    Sabine

  2. Hi ;)

    Bitte ignoriert meinen letzten Kommentar. Diesen habe ich leider etwas voreilig gepostet, das tut mir leid. Ich habe seitdem noch weiter recherchiert und herausgefunden, dass die Rechtsprechung, die in dem von mir verlinkten Beitrag auf der Gründungsplattform des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zitiert wird, sich auf eine Yogaschule, die Yogalehrer ausbildet, bezieht, auch wenn aus der Frage klar hervorgeht, dass die Fragestellerin kein Studio eröffnet und auch keine Angestellten haben wird. Daher glaube ich inzwischen, dass die Antwort in diesem Forum vielleicht nicht ganz richtig ist, auch wenn Sie vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz stammt. Ich bin allerdings keine Expertin und auch keine Steuerberaterin.

    Ich habe seitdem andere Urteile gefunden, wie dieses hier: https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/gewerblicher-yogaunterricht-im-wohnhaus_idesk_PI17574_HI8695657.html. Das Arbeitsgericht Trier ist hier klar der Überzeugung, dass eine regulärer Yogaunterricht durchaus eine freiberufliche Tätigkeit darstellt.

    Da ich allerdings wie gesagt keine Steuerberaterin oder Rechtsanwältin bin, kann ich auch hier wieder nur davon sprechen, was ich gefunden habe und irre mich vielleicht. Überzeugt Euch daher am besten selbst und redet mit einem Experten.

    Liebe Grüße

    Sophia

  3. Mit der Buchhaltung haben tatsächlich viele Berufstätige ihre Schwierigkeiten. Es ist nur verständlich, sich nicht mit dem komplexen und überaus umfangreichen Steuerwesen auszukennen, wenn man nicht gerade beruflich damit zu tun hat. Ein Steuerberater erspart viel Recherchezeit und Stress, sodass auch die erste eigene Steuererklärung deutlich schneller gelingt.

  4. Hallo, ich sitze gerade über meiner Steuer . Ich Bin normal erwerbstätig und nebenbei freiberuflich als Yogalehrer. 2019 hatte ich Unterricht mit 2 x 10 Einheiten mit Sparkassenmitarbeiter. An die Sparkasse schrieb ich eine Rechnung .
    Die Regelung 2100 Euro pauschal ohne Abzug von Ausgaben , wie im obigen Artikel, finde ich Ansicht nirgends geschrieben (außer hier in diesem Artikel). Steuerlich wäre das für mich natürlich besser.
    Wo finde ich das ? Lg Katharina

  5. Vielen Dank für diesen Blogpost! :) Kannst du mir zufällig noch sagen, ob das Teachertraining von der Steuer abgesetzt werden kann (gilt das TT als Aus- oder Fortbildung?)

  6. Toll! Genau das wollte ich wissen!
    Wie ist es denn nun als Yogalehrer UND Blogger (bzw. Social Media-Berater)… Ich merke schon, ich brauch dringend einen Steuerberater ;-)
    Schöner Blog von Dir! Freue mich auf mehr!
    Deine Lotte

  7. irgendwie auch eine Übung *down to earth* ..
    für uns Yogis und andere energieliche Ausgerichtete ..
    sich mit den Dingen der Steuer zu beschäftigen.

    MIt einem Herzensgruß aus den (leider noch nicht) verschneiten Bergen Tirols

    Von Herzen
    Daniela

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